im Mai 2024 beschloss das EU-Parlament das neue Gemeinsame Europäische AsylSystem – GEAS. Es tritt am 12.06.2026 in Kraft. Die Bundesregierung hat mit dem GEAS-Anpassungsgesetz die Umsetzung in das deutsche Recht vorgenommen und damit deutliche Verschärfungen und Einschränkungen für Schutzsuchende geschaffen, die teilweise deutlich über die europäischen Vorgaben hinausgehen.
Die GEAS-Reform stellt unterm Strich einen erheblichen Rückschritt für den Flüchtlingsschutz und die Aufrechterhaltung menschenrechtlicher Standards in der EU dar und eröffnet weitgehende Möglichkeiten, geflüchtete Menschen in Haft oder haftähnlichen Einrichtungen unterzubringen. Daher gibt erhebliche Kritik von Menschenrechtsorganisationen, wie Pro Asyl oder den Flüchtlingsräten, den Wohlfahrtsverbänden, Kirchen oder dem deutschen Institut für Menschenrechte.
Im Folgenden werden wir einige der Änderungen darstellen und skizzieren, wie geflüchtete Menschen künftig nach ihrer Flucht in Europa behandelt werden sollen:
Grenzverfahren
Zahllose Schutzsuchende, die über eine europäische Außengrenze einreisen, werden ihr Asylverfahren in einer Hafteinrichtung in Grenznähe absolvieren müssen. Dies betrifft Menschen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsländern kommen sowie aus Ländern mit einer europaweiten Schutzquote unter 20%, oder aus einem Staat, der EU-Beitrittskandidat ist. Dadurch sind bspw. auch Asylsuchende aus der Türkei betroffen. Zudem sollen Personen diese Grenzverfahren durchlaufen, die als ein mögliches Sicherheitsrisiko gelten, oder die über ihre Identität getäuscht haben. Das Asylgrenzverfahren darf maximal zwölf Wochen dauern. Für die sich anschließende Abschiebung haben die Behörden weitere zwölf Wochen Zeit.
Während dieses Verfahrens gelten diese Menschen als „nicht eingereist“, dürfen die Einrichtung nicht verlassen und haben einen sehr eingeschränkten Zugang zu rechtlicher Vertretung. Da Deutschland keine EU-Außengrenzen hat, betrifft das bei uns nur Einreisende über Flug- oder Seehäfen.
Schnellverfahren
Für alle Schutzsuchenden, deren Anerkennungsquote europaweit unter 20 % liegt, sieht das neue GEAS zudem „beschleunigte Verfahren“ vor. Diese sollen nicht länger als zwölf Wochen dauern und sehen einen eingeschränkten Rechtsschutz vor. Das bedeutet, es kann nur innerhalb einer Woche Klage gegen eine Ablehnung erhoben werden, und die Klage schützt nicht vor einer Abschiebung. Zudem wurde die Liste der sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ deutlich ausgeweitet: Als sicher gelten jetzt auch Schutzsuchende beispielsweise aus den Maghreb-Staaten, Ägypten, Indien oder Kolumbien oder der Türkei. Hier gilt – teils entgegen jeder Evidenz – die Grundannahme, dass die Menschen keine Verfolgung in ihrem Land zu befürchten haben, solange sie nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen können. Für die beschleunigten Verfahren gilt ebenfalls eine einwöchige Klagefrist – ohne Schutz vor Abschiebung durch die Klage.
Sekundärmigrationszentren und längere Pflicht zum Wohnen in Landesunterkünften
Erklärtes Ziel der GEAS Reform ist es, Sekundärmigration, also Weiterflucht Asylsuchender innerhalb der EU zu unterbinden. Für alle Schutzsuchenden, die bereits in einem anderen EU-Land registriert wurden, sieht das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz eine Sonderunterbringung in sogenannten „Sekundärmigrationszentren“ vor. Das soll ihre schnellere Abschiebung ermöglichen und eine Integration in die Gesellschaft verhindern. Dabei gibt es auch in europäischen Ländern gravierende Menschenrechtsprobleme im Umgang mit Schutzsuchenden; sogar anerkannte Flüchtlinge werden nicht ausreichend versorgt, bekommen weder Zugang zu Wohnraum noch zu Sprachkursen, zum Arbeitsmarkt oder medizinischer Versorgung, wie z.B. in Bulgarien, Litauen oder Griechenland.
In den Sekundärmigrationszentren werden die Betroffenen auch länger leben müssen als bisher: Erwachsene 24 Monate und Familien mit Kindern zwölf Monate. Das sind jeweils sechs Monate mehr als die bisherige Höchstgrenze. Die Unterbringung in großen und oft abgelegenen Einrichtungen stellt auch jetzt schon für viele Geflüchtete, gerade Kinder und vulnerable Personen, eine extreme Belastung dar und führt oft zu Ausgrenzung, Isolation und erschwertem Zugang zu psychosozialer Versorgung.
Auch für den Schutz von Menschen im Kirchenasyl wird sich mit der GEAS-Reform viel verändern: Für Schutzsuchende, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfasst sind, verlängert sich die Abschiebefrist in diesen anderen Staat im Falle eines „Untertauchens“ von bisher 18 Monaten auf drei Jahre.
Haftähnliche Unterkunftszentren für alle und Asylverfahrenshaft
In allen Sammelunterkünften für Geflüchtete (nicht nur in den „Sonderzentren“) wird es künftig möglich sein, den Bewohnerinnen das Verlassen der Einrichtung zu untersagen. Für Familien mit Kindern und Personen, die (noch) nicht ausreisepflichtig sind, darf dieses Verlassensverbot „nur“ nachts von 22:00 – 06:00 Uhr verhängt werden, bei allen anderen Personen auch tagsüber, also 24/7. Grundsätzlich erlaubt sind dann nur noch Termine bei Behörden und Gerichten. Für alle anderen Termine – also auch Arztbesuche, Anwaltsbesuche, Termine im PSZ… – benötigen die Betroffenen eine Sondererlaubnis, die im Ermessen der Behörde steht. Darunter fällt auch das Verlassen der Einrichtung für Besuche von Familie und Freundinnen. Damit sind die Menschen in der Aufnahmeeinrichtung isolierter als in einer JVA, denn anders als in Hafteinrichtungen sind Besucherinnen in den Landes-Flüchtlingsunterkünften auch jetzt schon nicht erlaubt. Auch wenn diese Einrichtungen nicht wie Hafteinrichtungen verschlossen sind, so handelt es sich trotzdem um eine ganz erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Insgesamt werden also in der Praxis persönliche und familiäre Kontakte außerhalb der Einrichtung, Zugang zu medizinischer Versorgung, zu rechtlicher Beratung und psychosozialer Versorgung erheblich erschwert. Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund fatal, dass der Bund die Verfahrensberatung für Geflüchtete in den Landesunterkünften ab 2027 nicht mehr finanzieren will. Menschen, die gegen die „Verlassensverbote“ verstoßen, haben umfangreiche Sanktionen (von Leistungskürzungen über die Einstellung des Asylverfahrens bis hin zu einer unbefristeten Asylverfahrenshaft) zu befürchten. Asylverfahrenshaft kann nach der deutschen Regelung in Ausnahmefällen auch gegen Minderjährige und besonders vulnerable Personen, wie Folteropfer oder Opfer sexualisierter Gewalt, verhängt werden. Mit den menschenrechtlichen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention und auch entsprechenden EU-Vorgaben zum Schutz vulnerabler Personen ist diese deutsche Regelung nur schwer in Einklang zu bringen. Bedeutung für unsere Klientinnen
Im PSZ arbeiten wir mit einer besonders vulnerablen Personengruppe. Wir behandeln und beraten Menschen, die Opfer von politischer Verfolgung, Haft, Folter, Menschenhandel oder sexualisierter Gewalt geworden sind.
Die Änderungen der GEAS-Reform und insbesondere die gesetzliche Umsetzung in Deutschland stellen in jedem Fall eine erhebliche Rechtsverschärfung, einen erschwerten Zugang zur Rechtsdurchsetzung und Beratung, eine verstärkte gesellschaftliche Ausgrenzung und Stigmatisierung, sowie Repressionen bis hin zur Haft dar. Der Paradigmenwechsel von der Schutzgewährung zur Flüchtlingsabwehr ist nicht mehr zu übersehen.
In der konkreten Arbeit mit unseren Klientinnen machen wir die Erfahrung, dass Menschen nicht deshalb weniger fliehen, weil man es ihnen schwerer macht, Schutz zu finden. Menschen fliehen, wenn der Ort, den sie verlassen, noch schrecklicher ist als das, was sie auf der Flucht zu erwarten haben. Dabei sehen wir in Therapie und Beratung: Je länger und beschwerlicher eine Flucht war, desto mehr Gewalterfahrungen haben unsere Klientinnen gemacht, und desto stärker sind sie nach ihrer Ankunft auf Schutz und Hilfe angewiesen, um ihre Traumata verarbeiten zu können. Auch jetzt schon ist die psychosoziale Unterstützung, die Geflüchteten zur Verfügung steht, vollkommen unzureichend. Mit den Änderungen durch das GEAS –Anpassungsgesetz müssen wir befürchten, dass ein Großteil der Schutzbedürftigen auf Grund von Bewegungseinschränkungen und Haft überhaupt keinen Weg mehr in Therapie und Beratung finden wird. Diejenigen, die es dennoch bis zu uns schaffen, werden noch viel intensiver begleitet werden müssen, um ihre fundamentalsten Rechte geltend machen zu können. All das wird zu einer deutlichen Verschlechterung der seelischen Gesundheit von Geflüchteten führen, und nicht nur den Geflüchteten selbst, sondern unserer gesamten Gesellschaft Schaden zufügen.
Das große Versprechen, Fluchtmigration nach Europa künftig „verlässlich zu steuern und zu ordnen“ (BMI), wird sich hingegen durch die GEAS-Reform nach unserer Einschätzung sicher nicht erfüllen. „Steuerung und Ordnung“ wären allein auf Grundlage einer Ermöglichung sicherer und legaler Fluchtwege zu haben. Und „Sekundärmigration“ wird nur aufhören, wenn Geflüchtete endlich menschenwürdige, zumindest akzeptable Aufnahme- und Lebensbedingungen in wirklich allen EU-Mitgliedsländern finden. Leider sind wir in Europa davon heute wirklich weit entfernt.
Zum Weiterlesen:
pro asyl: https://www.proasyl.de/news/geas-anpassungsgesetz-maximale-haerte-gegen-gefluechtete/







