Therapie-Ermächtigung
Seit 2025 haben wir eine sogenannte Institutsermächtigung von der KVNO erhalten. Diese ermöglicht es den approbierten Kolleginnen in unserem Team, Psychotherapien über die Krankenkasse abzurechnen, wenn bei den Klient*innen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, u.a. Therapiebedürftigkeit, das Beziehen von Leistungen nach §2 AsylbLG und das Vorliegen einer Gesundheitskarte.
In wenigen Einzelfällen kann damit eine krankenkassenfinanzierte Therapie im PSZ angeboten werden. Damit stellt die Ermächtigung für das PSZ eine weitere Möglichkeit dar, das dringend notwendige Therapieangebot für psychisch erkrankte oder traumatisierte Geflüchtete zu finanzieren und zur Verfügung zu stellen.
Was bedeutet das genau?
Viele geflüchtete Menschen haben schwere Gewalt erlebt und leiden unter den Folgen. Sie brauchen psychotherapeutische Behandlung, um das Erlebte zu verarbeiten und wieder gesund zu werden.
Mit einer Ermächtigung können approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen ohne Kassensitz Psychotherapie für Geflüchtete anbieten, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wenn diese bereits länger in Deutschland sind und Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen. Nach aktuell 36 Monaten (zuvor: 18 Monaten) Aufenthalt haben Geflüchtete dann einen Anspruch auf medizinische Versorgung, die im Wesentlichen der gesundheitlichen Versorgung anderer gesetzlich Versicherter entspricht, beispielsweise auch einer Psychotherapie. Da es zu wenige Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz gibt und geflüchtete Patient*innen schwer einen Therapieplatz erhalten, wurde durch das sog. Asylpaket I im Oktober 2015 die Möglichkeit der Ermächtigung von Psychotherapeut*innen in der Zulassungsverordnung für Ärzt*innen erweitert. Psychotherapeut*innen ohne Kassensitz können sich seitdem zur Behandlung von Asylsuchenden, die Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen, ermächtigen lassen. Dies ist als „persönliche Ermächtigung“ für psychologische und ärztliche Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendtherapeut*innen sowie als „institutionelle Ermächtigung“ für psychosoziale Einrichtungen möglich (siehe auch: https://www.baff-zentren.org/faq/was-ist-eine-ermaechtigung-fuer-psychotherapeutinnen-und-wer-kann-sie-beantragen/).
Allerdings betrifft diese Möglichkeit nur noch eine kleine Gruppe Geflüchteter, da mit den letzten gesetzlichen Verschärfungen für Asylsuchende und für abgelehnte Asylbewerber*innen die „Voraufenthaltsdauer“, bevor also eine Gesundheitskarte erteilt wird, nun auf drei Jahre erhöht wurde (betrifft diejenigen, die seit 2/24 eingereist sind). Daher wird auch im PSZ nur noch eine kleine Gruppe an Klient*innen hiervon profitieren können.
Weitere Informationen finden Sie unter: Informationen der BAfF zur Ermächtigung von Psychotherapeut*innen finden sie unter:
https://www.baff-zentren.org/ermaechtigung/